Studieren mit Kind

Wer schon während des Studiums Kinder bekommt und sich um seinen Nachwuchs kümmert, hat zwar viel Vergnügen, aber auch eine Menge zusätzliche Arbeit und Verantwortung. Welche Möglichkeiten es heute gibt und wo es sich für studierende Eltern lohnt, Unterstützung zu suchen soll in dieser kleinen Broschüre zusammengestellt werden. A. Studienbeitrage
Die zum Teil in den Bundesländern bestehenden Befreiungstatbestände für studentische Eltern sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.Zum Vergrößern bitte anklicken!
B. Stipendien
I. Stiftung Christiane Nüsslein-Volhard
Deutsche und ausländische Doktorandinnen und Postdoktorandinnen an deutschen Universitäten
II. Stiftung Klaus & Gerda Tschira
Dieses Stipendium richtet sich an allein Erziehende Studenten der Informationswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften, die einen außereuropäischen Auslandsaufenthalt planen.
C. BAföG
I. Finanzielle Berücksichtigung
Die Unterstützung durch das BAföG war ursprünglich als reine ausbildungsunterstützende Leistung konzipiert. Eine zusätzliche Leistung für Schwangerschaft oder Kindererziehung war in der Vergangenheit grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit der 22. BAföG-Novelle endete die strenge Trennung der Familienpolitik und der Ausbildungsförderung. Das Gesetz wurde um den "§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)" erweitert:
"Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt."
II. Verlängerung der Förderungszeit
Da durch Schwangerschaft und Kindererziehung ein Studium länger dauern kann als es normalerweise müsste, können Studierende mit Kindern längere Förderungszeiten in Anspruch nehmen. Auf Antrag kann ein Aufschub der Leistungsnachweise und die Verlängerung der Förderungsdauer genehmigt werden.
D. Studienkredite
I. Abschlussförderung als Kredit nach dem BAföG
Neigt sich die Förderungshöchstdauer dem Ende und ist abzusehen, dass der Abschluss nicht in der Regelstudienzeit zu erreichen ist, sollte zunächst Gebrauch von der Möglichkeit gemacht werden, aus Verzögerungsgründen eine längere Förderung in Anspruch zu nehmen. Bei Verzögerung wegen Schwangerschaft oder Kindeserziehung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist sogar ein Vollzuschuss vorgesehen, der nicht zurückgezahlt werden muss. Diese Möglichkeit sollte in jedem Fall Vorrang zu jeder Kreditmöglichkeit haben. Erst wenn diese Option ausscheidet sollte man sich Gedanken über einen Kredit machen.
II. Studienabschlussdarlehen
Viele Studentenwerke bieten Darlehen oder eine organisierte Darlehensvermittlung in Zusammenarbeit mit Banken an. Studierende, die den Zeitplan des BAföG nicht einhalten oder aus sonstigen Gründen kurz vor dem Ende des Studiums in finanzielle Bedrängnis geraten, sollen so in die Lage versetzt werden, den Abschluss doch noch zu erlangen.
E. Kindergeld für Kinder der Studenten
Der Anspruch auf Kindergeld hat als Vorraussetzung, dass die antragstellende Person ein Kind hat und dessen Wohnsitz bzw. ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Auch ausländische Studierende haben diesen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung haben. Der Kindergeldanspruch besteht ab der Geburt des Kindes. Das Kindergeld ist bis zum 18. Lebensjahr des Kindes unabhängig vom Einkommen. Für das erste bis dritte Kind beträgt das Kindergeld je 154 Euro im Monat. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Zahlung auf monatlich 179 Euro.
II. Kinderzuschlag
Der so genannte Kinderzuschlag ist für geringverdienende Eltern vorgesehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und Kindergeld erhalten.
G. Bundeserziehungsgeld/Elterngeld
Bei Geburten ab 01.01.2007 wird Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlt. Für Geburten/Adoptionen vor dem 01.01.2007 gilt weiter die Regelung zum Bundeserziehungsgeld.
I. Voraussetzungen für den Anspruch
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
• mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
• dieses Kind selbst betreut und erzieht,
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und
• einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Das Elterngeld wird dabei nur für die Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmen bestehen bei vorübergehender Unterbrechung der Betreuung.
II. Beziehung zum Kind
Elterngeld erhalten Eltern auch für nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder. Kein Elterngeld gibt es für Pflegekinder. Stiefeltern sind ebenso elterngeldberechtigt.
III. Ausländer
EU-Bürger können Elterngeld unter bestimmten weiteren Voraussetzungen erhalten. Wichtig zum Beispiel ist, dass Freizügigkeit nach EU-Recht vorliegt. Andere ausländische Antragsteller können Elterngeld erhalten, falls sie entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Anspruch kann ebenfalls vorliegen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einmal vorgelegen hat.
IV. Höhe des Elterngeldes
Monatlich beträgt das Elterrigeld mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Für Studenten ist vor allem interessant, dass den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich auch Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren.
V. Bezugsdauer
Das Elterngeld wird normalerweise für einen Kernzeitraum von 12 Monaten gezahlt.
XII. Antrag
Das Elterngeld muss schriftlich und von beiden berechtigten Elternteilen gemeinschaftlich beantragt werden.
H. Das Landeserziehungsgeld
Das Landeserziehungsgeld ist ein im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gezahlter Zuschuss, den Eltern bzw. Erziehungsberechtigte erhalten, die in Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen wohnen.
I. Leistungen der Krankenversicherung
Bis zum 25. Lebensjahr ist man normalerweise über die Familieriversicherung bei seinen Eltern mitversichert. Danach muss ein Student in die studentische Pflichtversicherung wechseln, die relativ gunstig ist. Ab dem 30. Lebensjahr oder einer Studienzeit von länger als 14 Fachsemestern kommt diese Versicherung nicht mehr in Frage. Danach wechselt ein Student in die Gruppe der „Freiwilligversicherten" und erlebt dabei signifikante Beitragssteigerungen.
Von den gesetzlichen Krankenversicherungen werden im Schwangerschaftsverlauf Leistungen wie die medizinische Erkennung der Schwangerschaft, die Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, die Betreuung nach der Geburt (z. B. durch eine Hebamme), die Erkennung und Überwachung von Risikoschwangerschaften, Ultraschalldiagnostik, Untersuchungen auf Infektionen Untersuchung und Beratung der Wöchnerinnen und die Kosten der Entbindung im Krankenhaus übernommen.
I.Versicherung des Kindes
Besteht eine Mitversicherung bei den Eltern, ist auch das (Enkel-)Kind bei diesen mitversichert. Wenn die Studentin in der studentischen Pflichtversicherung ist, ist das Kind durch sie familienmitversichert.
II. Krankengeld bei Krankheit der Kinder berufstätiger Eltern
Berufstätige Eltern haben bei Krankheit ihres Kindes Anspruch auf zehn allein Erziehende auf 20 Pflegetage im Jahr pro Kind und damit auch Anspruch auf Erhalt von Krankengeld.
III. Haushaltshilfe aus medizinischen Gründen
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe, falls den Eltern oder dem alleinsorgenden Elternteil die Haushaltsführung nicht möglich ist.
IV. Verlängerung der Versicherungspflicht
Studenten, die das 30. Lebensjahr vollendet haben oder über das 14. Fachsemester hinaus studieren, fallen nicht mehr unter die gesetzliche Versicherungspflicht. Sie müssen sich „freiwillig" weiterversichern. Dabei werden die Beiträge nicht unwesentlich erhöht. Allerdings können Gründe geltend gemacht werden, die als Ausnahme eine Verlängerung der Versicherungspflicht ermöglichen.
Für Studenten mit Kindern ist hier vor allem interessant, dass Schwangerschaft und Kindererziehung die Versicherungspflicht um drei Semester verlängern können.
J. Arbeitslosengeld
Voraussetzung für den Empfang von ALG I ist, dass innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Studenten erhalten normalerweise kein Arbeitslosengeld, da dieses voraussetzt, dass mar dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und als arbeitssuchend gemeldet ist. Allein die Bereitschaft, das Studium im Falle eines Jobangebotes abzubrechen, reicht dazu nicht aus. Auch reicht es nicht aus, wenn der Betreffende maximal 20 Stunden pro Woche oder nur während der Semesterferien oder nur abends/nachts und an Wochenenden arbeiten kann.
K. Jugendämter
Die kommunalen Jugendämter bieten vielfältige Hilfeleistungen an wie z.B. Hilfen bei der juristischen Abwicklung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsangelegenheiten, Berechnung und Beurkundungen des Unterhaltsanspruches, Durchsetzung des Unterhaltsanspruches etc.
L. Wohngeld
Wohngeld begünstigt diejenigen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht allein in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu bezahlen.
Erhält ein Student keine Förderung nach dem BAföG, weiter oder seine Eltern ein zu hohes Einkommen haben, oder weil er ein zu hohes Vermögen hat, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
Studenten, die Wohngeld beantragen, müssen zu den üblichen Unterlagen auch einen Ablehnungsbescheid über einen BAföG-Antrag einreichen.
M. Kirchliche Beratungsstellen
Keiner sollte sich vor religiös motivierter Hilfestellung scheuen, auch wenn er selbst nichts mit der Kirche zu tun hat oder nicht einmal christlich geprägt ist. Anliegen der kirchlichen Dienste ist zunächst die Hilfe am Menschen, nicht die Missionierung.
Einige davon sind:
I. Caritas
II. Diakonisches Werk
III. Der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)
N. Weitere Informationsangebote
Weitere Informationen gibt es unter www.rcds.de
und in folgenden Broschüren des RCDS Bildungs- und Sozialwerks e. V.
• BAföG-Info
• Stipendien-Info
• Auslandsstudien-Info
• Abiturienten-Info
• Sozial-Info

